Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 262
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 – L 13 AS 5895/08
- LSG Hamburg, 19.02.2025 – L 2 EG 2/23 D
- LSG Hessen, 04.08.2021 – L 6 AS 140/18Zitiert von 1
- BSG, 02.04.2014 – B 6 KA 15/13 RVertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Abrechnungsgenehmigung - Nebenbestimmung - Widerrufsvorbehalt einer Behörde - Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufsvorbehalts auch bei bestandskräftiger Nebenbestimmung - Umdeutung eines auf einen rechtswidrigen Widerrufsvorbehalt gestützten Verwaltungsakts in einen Aufhebungsbescheid - Sonographie-Genehmigung keine Ermessensentscheidung - Widerruf einer Sonographie-Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung - Änderung in den Verhältnissen - Aufhebung der Genehmigung - Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-Richtlinien der KÄBVZitiert von 9
- LSG NRW, 09.02.2018 – L 19 AS 2366/17 B
- LSG NRW, 23.05.2013 – L 7 AS 61/13 BZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 189/25
- LSG Hamburg, 25.11.2025 – L 3 VE 16/21
- VG Aachen, 12.11.2025 – 2 K 713/25
262 Entscheidungen zu § 43 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/43#abs-1 (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/43#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/43#abs-3 (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/43#abs-4 (4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.